Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0038

Rechtssatz

Ausgehend von Paragraph 16, Absatz 6, PrivatradioG 2001, wonach die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, PrivatradioG 2001 - die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen, wobei den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben ist - für Spartenprogramme nicht gilt, ist für Spartenprogramme kein Lokalbezug gefordert; gleichwohl ist eine Heranziehung des Lokalbezugs, den ein Spartenprogramm gegebenenfalls aufweist, von Paragraph 16, PrivatradioG 2001 keineswegs ausgeschlossen, und kann eine entsprechende Programmgestaltung eines Spartenprogramms bei der Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG 2001 beachtlich sein vergleiche VwGH vom 30. Juni 2004, 2003/04/0133, und vom 28. Juli 2004, 2003/04/0172).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J05