Verwaltungsgerichtshof
26.04.2016
Ro 2015/03/0038
Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrivatradioG 2001 ist die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrivatradioG 2001 (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0293).
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030038.J03