Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0035

Rechtssatz

Nach Paragraph 56, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung über die Festsetzung des Abschussplans den Bezirksjägermeister (wie auch den Vertreter der Bezirkskammer) "anzuhören". Ihm kommt daher ein - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch tatsächlich eingeräumtes - Anhörungs- und Stellungnahmerecht zu. Ob schließlich dem Gutachten eines Amtssachverständigen "auf gleicher fachlicher Ebene" entgegengetreten wird, ist nicht nach der Person des Verfassers der entsprechenden Urkunde (sei es Stellungnahme, Befund oder Gutachten) zu beurteilen, sondern hängt entscheidend vom fachlichen Gehalt, also vom Inhalt ab. Nicht zuletzt wird dies auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 17. Jagdgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2015,, mit der Paragraph 56, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 novelliert und das in Rede stehende Anhörungsrecht eingeführt wurde, deutlich, wenn hier ausgeführt wird, die erwähnten Stellungnahmen unterlägen "wie insbesondere Sachverständigengutachten, der freien Beweiswürdigung durch die Behörde und sind demnach Grundlage für die Entscheidungsfindung".