Verwaltungsgerichtshof
09.09.2015
Ro 2015/03/0032
Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (Hinweis E vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042; vergleiche auch VfGH vom 11. Juni 2015, E 1286/2014). Angesichts seiner Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz tritt aber nicht nur ein solches Erkenntnis, sondern konsequenterweise jede Entscheidung des VwG, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der VfGH schon festgehalten, dass (spätestens) mit der "(Sach-)Entscheidung" des VwG der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des VwG an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH vom 6. Mai 2014, B 320/2014). Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des VwG - etwa auch im Fall einer bloßen Abänderung des Bescheidspruches - zu berücksichtigen (zur Begründungspflicht vergleiche etwa E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015