Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0032

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte, weil dann ein für den Bf über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vergleiche Paragraph 42, VwGVG 2014) nicht vorgesehen ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH; E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2015/03/0031 E 9. September 2015