Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0027

Rechtssatz

Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030027.L05