Verwaltungsgerichtshof
14.08.2015
Ra 2015/03/0025
Das VwG hat den Bedarf des Antragstellers an einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe bejaht, weil dieser zwar nicht als jagdlicher Hundeführer registriert sei, ungeachtet dessen diese Tätigkeit aber tatsächlich ausübe. Bei jagdlichen Hundeführern sei die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen gegeben, weil bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe "nicht entsprechend möglich" sei, gerade bei Nachsuchen aber rasches Agieren gefragt sei. Die "de facto" Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründe den Bedarf, wenngleich die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Fangschussabgabe an sich nicht gegeben sei. Die vom VwG getroffenen Feststellungen vermögen dessen rechtliche Beurteilung (Bejahen eines Bedarfs) indes nicht zu tragen: Das VwG hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller, der seit einem Jahr über eine Jagdkarte verfüge und seither der Jagd nachgehe, im Rahmen einer Jagdgenossenschaft auch zum "Bereitschaftsdienst für die Fallwildversorgung (Wildhandy) ca. einmal pro Jahr eingeteilt" sei; bisher sei er noch nicht in die Lage gekommen, einen Fangschuss abzugeben. Auf Grundlage dieser Feststellungen zu Art und Ausmaß der Tätigkeit des Antragstellers als "de facto-Hundeführer" kann nicht angenommen werden, dass er selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation käme, was aber Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist.