Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0022

Rechtssatz

Soweit die Revision eine nicht gehörige Kundmachung der Umlagen- und der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien geltend macht, übersieht sie Folgendes: Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31-33/2013, römisch fünf 20-28/2013, die dort dargestellten Vorschriften der RAO und der Umlagen- und der Beitragsordnung geprüft und hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen der Umlagen- und der Beitragsordnung, gegen deren ordnungsgemäße Kundmachung er keine Bedenken hegte, weil mangels ausdrücklicher Kundmachungsvorschriften die Kundmachung der Verordnungen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien als geeignet und ausreichend anzusehen sei vergleiche Pkt 4.2.6 des Erkenntnisses), ihre Gesetzwidrigkeit festgestellt. Diese Feststellung "immunisiert" die kundgemachten Verordnungen gegen weitergehende Bedenken. Die Umlagenordnung in der Fassung des in der Plenarversammlung gestellten Zusatzantrags (nach den Revisionsausführungen sei diese Fassung tatsächlich beschlossen worden) ist aber schon mangels Kundmachung nicht anzuwenden.