Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0022

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Artikel 139, Absatz 6, bzw Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Entscheidung des VfGH betreffend die Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes grundsätzlich für die Zukunft, wobei der VfGH für das Außerkrafttreten der Norm darüber hinaus noch eine Frist von bis zu 18 Monaten setzen kann. Eine Rückwirkung tritt als Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den "Anlassfall" ein.