Verwaltungsgerichtshof
01.03.2017
Ro 2015/03/0022
Auf der Grundlage des Artikel 139, Absatz 6, bzw Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Entscheidung des VfGH betreffend die Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes grundsätzlich für die Zukunft, wobei der VfGH für das Außerkrafttreten der Norm darüber hinaus noch eine Frist von bis zu 18 Monaten setzen kann. Eine Rückwirkung tritt als Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den "Anlassfall" ein.