Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/03/0022

Rechtssatz

Ausgehend von Artikel 89, Absatz eins, B-VG hat ein Gericht eine Verordnung bzw ein Gesetz dann als nicht existent zu betrachten und es nicht anzuwenden, wenn eine gehörige, also eine gesetzmäßige Kundmachung fehlt vergleiche etwa VwGH vom 3. Mai 2000, 97/03/0076, vom 26. Mai 2004, 2003/08/0096, vom 24. Februar 2005, 2003/07/0171, und vom 21. August 2014, 2013/17/0857); eine Antragstellung nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG wäre daher unzulässig vergleiche die Entscheidungen des VfGH, VfSlg 14457 aus 1996, und 14525 aus 1996,), wiewohl der VfGH im Hinblick auf Artikel 139, Absatz 3, Litera c, B-VG dazu verhalten ist, Verordnungen auch auf ihre Kundmachung zu überprüfen und im Falle der gesetzwidrigen Kundmachung aufzuheben vergleiche etwa die Erkenntnisse des VfGH, VfSlg 14457 aus 1996, und 16281 aus 2001,).