Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0022

Rechtssatz

§7 Absatz eins, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich der Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR 24. GP, 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelungen des Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG und des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 VwGVG 2014 betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Gegenstand, Form, Anfechtbarkeit) entsprechen funktionell jenen des Paragraph 63, Absatz 2, AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L02