Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ro 2015/03/0021
Der Umstand, dass nach Aufhebung eines Berufungsbescheids durch den Verwaltungsgerichtshof im danach fortgesetzten Verfahren derselbe Organwalter wie im vorangegangenen Berufungsverfahren - nunmehr allerdings in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - (als Richter des Verwaltungsgerichtes) tätig wurde, bildet für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030021.J06