§ 71 Krnt JagdG 2000 erlaubt es grundsätzlich auch dem Grundeigentümer, geeignete Schutzmaßnahmen zur Abhaltung des Wildes von Kulturen zu setzen.Paragraph 71, Krnt JagdG 2000 erlaubt es grundsätzlich auch dem Grundeigentümer, geeignete Schutzmaßnahmen zur Abhaltung des Wildes von Kulturen zu setzen.