Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0016

Rechtssatz

Der in Paragraph 25, Absatz eins, BetriebsO 1994 vorgesehene Verweis auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, GelVerkG ist seit der Novelle zum GelVerkG 1996 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2006, (in Kraft getreten am 17. Februar 2006) nicht mehr richtig, was aber nichts daran ändert, dass sich die Strafbarkeit des dem Revisionswerber vorgeworfenen Verhaltens unmittelbar aus der übertretenen Norm der jeweiligen Betriebsordnung (hier: Paragraph 4, Absatz eins, BetriebsO 1994) und der darauf Bezug nehmenden im Revisionsfall maßgeblichen Strafnorm (hier: des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG 1996) ergeben könnte (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0006). Eines Rückgriffs auf die Verweisnormen in den jeweiligen Betriebsordnungen bedarf es daher nicht.