Verwaltungsgerichtshof
13.10.2015
Fr 2015/03/0007
Hat das VwG die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, im Wege der mündlichen Verkündung (wenn auch in der diesbezüglichen Niederschrift die Begründung iSd Paragraph 29, VwGVG 2014 fehlt) rechtswirksam erlassen, wurde die antragstellende Partei dadurch iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG klaglos gestellt, weshalb der vorliegende Fristsetzungsantrag schon deshalb in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F10