Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2015

Geschäftszahl

Fr 2015/03/0007

Rechtssatz

Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, nach dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof nachgeholt, ist der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F08