Verwaltungsgerichtshof
13.10.2015
Fr 2015/03/0007
Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, nach dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof nachgeholt, ist der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F08