Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2015

Geschäftszahl

Fr 2015/03/0007

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (Hinweis E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vergleiche VfGH vom 20. Juni 2015, E 163 aus 2014,, unter Hinweis auf E vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (Hinweis B vom 23. Februar 2000, 99/09/0240).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015030007.F03