Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

2015/03/0002

Rechtssatz

Rechtsmissbräuchliche Ablehnungen von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (Hinweis B vom 23. September 2009, 2009/03/0129).