Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0247

Rechtssatz

Es können nur bestimmte, trennbare Absprüche einer Strafverfügung mit einem Einspruch bekämpft werden, wobei jene Teile der Strafverfügung, die mit dem Einspruch nicht bekämpft werden, in Rechtskraft erwachsen vergleiche E 2. August 1996, 96/02/0165). Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist der Umstand maßgebend, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird vergleiche E 26. Jänner 2007, 2006/02/0252). Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet vergleiche E 22. April 1999, 99/07/0010).