Verwaltungsgerichtshof
18.12.2015
Ra 2015/02/0172
Erblickt der Revisionswerber in der Fassung des konkreten Spruchpunktes deshalb eine Rechtswidrigkeit, weil der Tatvorwurf "zumindest am 06.04.2013 eine Marketingmitteilung an Privatkunden gerichtet bzw. so verbreitet hat, dass Privatkunden wahrscheinlich von ihr Kenntnis erlangen" wegen der Verwendung von "bzw." unklar sei, ist er darauf zu verweisen, dass sich das VwG am Tatbild des Paragraph 41, Absatz eins, dritter Satz WAG 2007 orientierte, wobei nach den Feststellungen beide alternative Tathandlungen gesetzt worden sind, indem der Marktbericht einerseits an die "Newsletter-Abonnenten versendet" und andererseits "auf der Homepage...veröffentlicht" worden ist. Damit ist das "bzw." als "und" zu lesen, wodurch die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht besteht.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/02/0173 E 18. Dezember 2015