Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0146

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche B 5. März 2015, Ra 2015/02/0027).