Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0145

Rechtssatz

Dem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach Paragraph 9, VwGVG 2014 anzulegenden Maßstab genügt es, wenn das Rechtsmittel der Partei vor dem VwG erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche B 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037). Richtet sich die "gegen das Straferkenntnis" gerichtete Beschwerde ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die erfolgte Bestrafung wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, ASchG 1994, wohingegen eine Ausführung von Beschwerdegründen wegen der Bestrafung hinsichtlich Paragraph 14, Absatz eins, AschG 1994 zur Gänze unterbleibt, so darf ohne allfällige Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages durch das VwG gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG und entsprechender Mängelbehebung das VwG jedenfalls über die Beschwerde gegen den Paragraph 14, Absatz eins, ASchG 1994 betreffenden Spruchteil des Straferkenntnisses mangels Darlegung diesbezüglicher Beschwerdegründe nicht in der Sache entscheiden.