Verwaltungsgerichtshof
24.01.2017
Ra 2015/02/0145
Es genügt zur Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 4, ASchG 1994 die Feststellung der Missachtung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung bestehender Gefahren vergleiche E 11. September 2013, 2013/02/0047). Der Tatvorwurf nach dieser Gesetzesbestimmung hat (bloß) in der unterlassenen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu bestehen. Dem Beschuldigten muss aber im Zuge einer rechtsrichtigen Anlastung nicht vorgeworfen werden, welche konkreten Gefahren verabsäumt wurden zu ermitteln und zu beurteilen, da dies nach dem Gesetzeszweck gerade das Ergebnis der durch den Arbeitgeber durchzuführenden Gefahrenermittlung und - beurteilung darstellt.