Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0114

Rechtssatz

Wenn sich selbst ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers die Entscheidung des VwG im Ergebnis als inhaltlich richtig darstellt, kommt dem in den Ausführungen zur Zulässigkeit angesprochenen Verfahrensmangel keine Relevanz zu, sodass die Revision auch nicht von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt vergleiche B 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020114.L02