Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0050

Rechtssatz

Der Verlust eines nicht eingeschriebenen Briefes stellt auch für einen beruflichen Parteienvertreter kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden dar, weil auch ohne diese besondere Form der Postaufgabe mit dem Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde gerechnet werden kann vergleiche E 13. Oktober 2009, 2009/17/0154).