Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0033

Rechtssatz

Soweit der Revisionswerber in der Revision Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Beweiswürdigung des VwG im angefochtenen Erkenntnis rügt, ohne gleichzeitig Gründe für eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung anzuführen, stellt er keine wesentlichen Rechtsfragen.