Verwaltungsgerichtshof
27.05.2015
Ra 2015/02/0033
Soweit der Revisionswerber in der Revision Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Beweiswürdigung des VwG im angefochtenen Erkenntnis rügt, ohne gleichzeitig Gründe für eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung anzuführen, stellt er keine wesentlichen Rechtsfragen.