Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/11/0146 E 30. Jänner 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Mandatsbescheid vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, AVG vorlagen und sich die Beh daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist allein, ob der Bescheid sich unmißverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat (Hinweis E 27.11.1990, 90/07/0102).