Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0029

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TierschutzG 2005, die die Organe der Behörde verpflichtet, unter den dort genannten Voraussetzungen ein Tier dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen, bietet keine Rechtsgrundlage dafür, dem Halter bescheidmäßig Aufträge zur Veränderung der Haltungsbedingungen der Tiere vorzuschreiben. Derartige Aufträge sind gegebenenfalls gestützt auf Paragraph 35, Absatz 6, legcit zu erteilen.