Verwaltungsgerichtshof
24.05.2017
Ro 2015/02/0027
GRS wie Ro 2015/02/0005 B 22. November 2016 RS 1
Die (auf das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH gestützte) Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das VwG entspricht nicht den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie lediglich ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen vergleiche B 24. März 2016, Ro 2016/11/0005).