Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Geschäftszahl

Ro 2015/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/02/0005 B 22. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die (auf das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH gestützte) Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das VwG entspricht nicht den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie lediglich ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen vergleiche B 24. März 2016, Ro 2016/11/0005).