Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/04/0012 B 17. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis B vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, mit Verweis auf den B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005).