Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0026

Rechtssatz

Die für die Zulässigkeit allein maßgebliche gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsbegründung vergleiche B 25. März 2014, Ra 2014/04/0001) erschöpft sich im Vorbringen, die Rechtsprechung zu näher angeführten Normen des KFG 1967 erweise sich als durchaus uneinheitlich, ohne dass der Revisionswerber fallbezogen auf die vorliegende Revisionssache eingegangen ist. Damit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.