Verwaltungsgerichtshof
13.10.2015
Ra 2015/01/0166
Nach der neuen Rechtslage mit 1. Jänner 2014 richtet sich der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen (Befehls- und Zwangsakte) nicht mehr danach, ob eine gerichtliche Ermächtigung oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorliegt oder nicht, sondern nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Bei dieser Zuständigkeitsabgrenzung ist maßgeblich, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben, maW ob sich diese in concreto - bei objektiver Betrachtungsweise - rechtens auf die StPO oder auf andere gesetzliche Bestimmungen stützen bzw. - bei subjektiver Betrachtungsweise - zumindest stützen zu können glauben vergleiche zu allem das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233 aus 2014,, G 5 aus 2015,, mit dem die Wortfolge "Kriminalpolizei oder" im Paragraph 106, Absatz eins, StPO mit Ablauf des 31. Juli 2016 als verfassungswidrig aufgehoben wurde; Rzen. 64 bis 66). Diese Rechtsprechung betrifft die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung an die ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph 106, Absatz eins, StPO einerseits und der Maßnahmenbeschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG andererseits vergleiche das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, Rzen. 60 und 61). Die Richtlinienbeschwerde ist als Verhaltensbeschwerde vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 24. Juni 2015, G 193 aus 2014,, G 206 aus 2014,, G 215 aus 2014, und G 218 aus 2014,, Rz. 43; vergleiche weiter das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2006, Zl. 2005/01/0032, wonach die RLV keine subjektiven Rechte gewährt) daher auch bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz zulässig vergleiche bereits das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2000/01/0325, zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).