Verwaltungsgerichtshof
13.10.2015
Ra 2015/01/0166
Nach Paragraph 153, Absatz 2, StPO sind Beschuldigte und Zeugen zu ihrer Vernehmung in der Regel schriftlich vorzuladen vergleiche Paragraph 153, Absatz 2, erster Satz StPO). Eine solche schriftliche Ladung entfällt lediglich bei sofortiger Vorführung des Beschuldigten nach Paragraph 153, Absatz 3, erster Satz StPO (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) sowie dann, wenn der Befragende anwesend und nach förmlicher Information über seine Stellung im Verfahren zur sofortigen Vernehmung bereit ist vergleiche Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 194. Lieferung (2013) Rz 2, 6 und 14 zu Paragraph 153, StPO, mwN). Eine bloß telefonische Ladung des Beschuldigten kann sich dagegen nicht auf Paragraph 153, Absatz 2, StPO stützen. Vielmehr schließt Paragraph 153, StPO eine telefonische Ladung aus und sieht neben der schriftlichen Ladung die Vorführung des Beschuldigten in den vom Gesetz genannten (dringlichen) Fällen vor.