Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0166

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass sich die Rechtsfrage, ob der Betroffene von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einer Blutabnahme nach Paragraph 5, Absatz 10, StVO über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, schon deshalb nicht stellt, weil eine Amtshandlung im Sinne von Paragraph 4, RLV nicht vorgenommen wurde vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/01/0028). Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass eine Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach Paragraph 4, RLV nicht vorliegt, wenn sich die Amtshandlung bereits auf eine andere gesetzliche Ermächtigung stützen kann.