Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0125

Rechtssatz

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/12/0098, mwN). Dies setzt die namentliche Nennung jener Person, der der Auftrag zur Postaufgabe der vorliegenden Revision erteilt wurde, voraus vergleiche dazu nochmals den genannten hg. Beschluss vom 30. Juni 2010 mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0065).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010125.L02