Verwaltungsgerichtshof
15.03.2016
Ra 2015/01/0069
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (auf diesen Umstand, nämlich die Auffindbarkeit im Internet, hat das Bundesamt in der vorliegenden Rechtssache beweiswürdigend hingewiesen). An der Voraussetzung, dass eine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass das BVwG dieses allgemeine Vorbringen als glaubwürdig erachtet hat (ohne jedoch auf die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes einzugehen).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015010069.L04