Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2014/11/0001 B 27. Jänner 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Den Wiedereinsetzungswerber gemäß Paragraph 46, VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (Hinweis B vom 25. April 2013, 2013/10/0075, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L05