Verwaltungsgerichtshof
15.12.2015
Ra 2015/01/0061
Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist kausal war (Hinweis B vom 26. April 2010, 2010/10/0070). Bei Berücksichtigung des Vorbringens des Revisionswerbers im Wiedereinsetzungsantrag, wonach er vor Ablauf der Amtsstunden per elektronischem Rechtsverkehr eine Verständigung darüber erhalten hat, dass die Einbringung von Schriftsätzen per E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der BVwG-EVV 2014 keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht zu entnehmen, inwiefern der Revisionswerbers durch den - somit vor Ablauf der Amtsstunden aufgeklärten - Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Einbringung der Revision mittels E-Mail daran gehindert wurde, die Revision innerhalb der Amtsstunden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L04