Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0061

Rechtssatz

Wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in Paragraph 20, Absatz eins, GO BVwG 2014 festgesetzten Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, sodass diese gemäß Paragraph 20, Absatz 6, GO BVwG 2014 erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt, ist sie verspätet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010061.L02