Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0199

Rechtssatz

Das VwG hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das VwG seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (Hinweis E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; B 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220199.L02