Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/22/0036

Rechtssatz

Es besteht kein Zweifel daran, dass im Fall einer "rechtskräftigen Feststellung" einer bloß vorübergehenden Unzulässigkeit iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes abzustellen und ausgehend davon die Maßgeblichkeit einer Sachverhaltsänderung zu prüfen ist.