Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0011

Rechtssatz

Die vorliegende Revision würde von der in ihr angesprochenen Rechtsfrage der Verhandlungspflicht nicht abhängen, wenn der "Sachverhalt" im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 keiner (weiteren) Klärung bedürfte. Davon wäre auch dann auszugehen, wenn den Anträgen der revisionswerbenden Partei in Bezug auf den Asylstatus selbst unter Zugrundelegung ihres Vorbringens aus rechtlichen Gründen keine Berechtigung zukäme, etwa weil das Fluchtvorbringen unter keinen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe subsumiert werden könnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/18/0012

Ra 2014/18/0013

Ra 2014/18/0083

Ra 2014/18/0015

Ra 2014/18/0016

Ra 2014/18/0014