Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0117

Rechtssatz

Vorliegend war einem Gast der Besuch der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Diskothek ohne Entrichtung eines dafür von vornherein festgelegten Entgelts möglich. Er musste in diesem Fall jedoch für Getränke den doppelt so hohen Preis zahlen als Gäste, die beim Eintritt ein "Bonusband" entgeltlich erwarben, wodurch sie Getränke zu in etwa regional branchenüblichen Preisen konsumieren konnten. Entsprechend den rechtlichen Erwägungen im hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, Ro 2014/17/0039, ist dieses eingeführte Entgeltsystem nicht als entgeltliche Gestaltung des Eintritts zu qualifizieren, weshalb das für die "Bonusbänder" vereinnahmte Entgelt nicht als Eintrittsgeld zu besteuern ist, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VGSG 2005 an Stelle der Besteuerung des Eintrittsgeldes die Raumpauschsteuer vorzuschreiben war. Die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld schließt jedoch die gleichzeitige Besteuerung der Erlöse aus der Konsumation - konkret von Getränken - anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht aus. Das Entgelt für die "Bonusbänder" stellt dabei einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation dar. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, VGSG 2005 unterliegen die Einnahmen der Gemeinschuldnerin aus dem Getränkeverkauf und der "Bonusbänder" gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit - im vorliegenden Fall - Paragraph 18, VGSG 2005 der Vergnügungssteuer.