Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.08.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/17/0033 E 21. August 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die gesetzlich vorgeschriebene (s. Paragraph 7 b, Absatz 2, Wettengesetz) Kontrolle der Wettkunden führt nicht dazu, dass die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme beseitigt wird, ändert doch eine solche - der Wettteilnahme vorgeschaltete - Kontrolle nichts daran, dass der Wettkunde selbst die Auswahl des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes unmittelbar am Wettterminal vornehmen kann.