Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0066

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme zur Haftung liegt im Ermessen (Paragraph 20,) der Abgabenbehörde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2009/16/0104, und die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu Paragraph 7 und Tz 4 zu Paragraph 20, angeführte hg. Rechtsprechung). Dabei ist im Rahmen des Ermessens etwa die Unbilligkeit angesichts lange verstrichener Zeit zu berücksichtigen vergleiche die bei Ritz, aaO, Tz 7 zu Paragraph 7, angeführte hg. Rechtsprechung).