Verwaltungsgerichtshof
27.05.2014
Ro 2014/16/0052
Eine unmittelbare Anwendung des Artikel 41, Absatz eins, der Grundrechte-Charta (GRC) scheidet nach Artikel 51, GRC im Revisionsfall deshalb aus, weil das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren nicht in Durchführung des Unionsrechtes, insb. nicht der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG Nr. L 76 vom 23. März 1992, erfolgt ist. Eine Steuer wie die gegenständliche Getränkeabgabe, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist nämlich als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von
Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates anzusehen vergleiche das Urteil des EuGH vom 10. März 2005 in der Rs. C-491/03 (Ottmar Hermann)). Für eine vom Beschwerdeführer für sich ins Treffen geführte analoge Anwendung des Artikel 41, Absatz eins, GRC mangelt es im Revisionsfall an einer erkennbaren diesbezüglich planwidrigen Lücke des Gesetzgebers.