Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/16/0032

Rechtssatz

Ist die den Steuergegenstand benützende Gebietskörperschaft oder öffentlich rechtliche Körperschaft nicht zugleich auch Eigentümer des Grundstücks, so tritt die Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist vergleiche etwa Dorazil/Wittmann, Das Grundsteuerrecht in Österreich2, Anmerkung 13 zu Paragraph 2, GrStG).