Verwaltungsgerichtshof
19.05.2015
Ro 2014/16/0006
Vom Käufer übernommene Leistungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in der Fassung der GGN, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer - sei es auf Grund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung - obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen vergleiche die zur Grunderwerbsteuer ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2003, 2001/16/0533, vom 9. August 2001, 98/16/0319, und vom 22. Mai 1980, 1879/79, sowie die bei Fellner, Grunderwerbsteuer Band II11, Rz 66 zu Paragraph 5, GrEStG 1987 angeführte Rsp).