Verwaltungsgerichtshof
19.05.2015
Ro 2014/16/0006
Gegenleistung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in der Fassung der GGN, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013,, ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält vergleiche etwa die zur Grunderwerbsteuer ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. März 2005, 2004/16/0278, vom 25. Juni 1992, 91/16/0037, und vom 10. Mai 1984, 82/16/0121, 0122). Gegenleistungen, die der Erwerber nicht für den Erwerb des Grundstückes, sondern für andere Leistungen des Veräußerers erbringt, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage iSd Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in der Fassung der GGN. Für die dazu anzustellende Betrachtung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll vergleiche etwa auch die zur Grunderwerbsteuer ergangenen hg. Erkenntnisse vom 10. April 2008, 2007/16/0223 bis 0227, und vom 27. Juni 1991, 90/16/0169, VwSlg 6614 F/1991).