Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/15/0031

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung muss die Bescheidbegründung erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in der Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist vergleiche etwa VwGH vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0173, mwN, und vom 21. November 2013, 2011/15/0122). Nichts anderes kann für einen Bescheid gelten, der gemäß Paragraph 323, Absatz 38, letzter Satz BAO als Erledigung des Bundesfinanzgerichtes gilt.